Beurlaubung vom Unterricht

Wichtige Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte

In bestimmten Situationen kann es erforderlich sein, dass ein Kind für eine begrenzte Zeit vom Unterricht beurlaubt werden muss. Dabei ist es wichtig, dass diese Beurlaubungen geregelt ablaufen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Als Grundschule in Hessen sind wir an die Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes gebunden. Unser Ziel ist es, den Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig in besonderen Fällen flexibel und unterstützend auf die Bedürfnisse unserer Schülerinnen und Schüler einzugehen.

Im Folgenden erhalten Sie wichtige Informationen zu den Voraussetzungen, zur Antragstellung sowie zur Entscheidungskompetenz bei Beurlaubungen. Bitte beachten Sie diese Hinweise sorgfältig, damit Ihr Antrag problemlos bearbeitet werden kann. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!

Gemäß § 56 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig schriftlich von den Erziehungsberechtigten beantragt werden.

Wichtige Hinweise zur Beurlaubung:

  • Antragsstellung: Der Antrag auf Beurlaubung ist frühzeitig schriftlich bei der Schule einzureichen. Bei Beurlaubungen in Verbindung mit Ferienabschnitten muss der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung gestellt werden.
  • Entscheidungsbefugnis: Für Beurlaubungen bis zu zwei Tagen entscheidet die Klassenlehrkraft. Bei längeren Zeiträumen oder bei Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Ferienabschnitten ist die Schulleitung zuständig.
  • Wichtige Gründe für eine Beurlaubung können sein:
    • Persönliche Anlässe wie Hochzeit, Jubiläum oder Todesfall in der Familie.
    • Erholungsmaßnahmen, sofern sie vom Gesundheitsamt als erforderlich angesehen werden.
    • Religiöse Feiertage oder Veranstaltungen.
    • Aktive Teilnahme an Wettkämpfen oder Wettbewerben.
    • Schüleraustauschprogramme.
    • Ehrenamtliche Tätigkeiten.

Bitte beachten Sie, dass der Wunsch, durch eine frühere Abreise oder spätere Rückkehr die Schulferien zu verlängern, um beispielsweise günstigere Urlaubstarife zu nutzen oder Verkehrsstaus zu vermeiden, keinen anerkannten Grund für eine Beurlaubung darstellt.

Die Erziehungsberechtigten sind gemäß § 67 Abs. 1 HSchG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 181 HSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wir bitten Sie daher, Beurlaubungsanträge sorgfältig zu prüfen und rechtzeitig einzureichen. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen Ihnen die Klassenlehrkräfte oder die Schulleitung gerne zur Verfügung.

Antrag auf Beurlaubung Download